
Artikel 40
Artikel 40 ist der Abschnitt im europäischen Gesetz über digitale Dienste, der große Online-Plattformen verpflichtet, Daten an geprüfte Forscherinnen und Forscher herauszugeben. Er soll unabhängige Untersuchungen darüber ermöglichen, welche Risiken Plattformen für die Gesellschaft erzeugen.
Die Europäische Union hat 2022 ein Gesetz beschlossen, das Regeln für große Internetdienste festlegt. Es heißt Gesetz über digitale Dienste, auf Englisch Digital Services Act, kurz DSA. Jedes Gesetz ist in nummerierte Abschnitte gegliedert, die man Artikel nennt. Artikel 40 ist der Abschnitt, in dem es um den Zugang zu Daten geht. Er verpflichtet sehr große Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube, Wissenschaftlern Einblick in ihre internen Daten zu geben. Gemeint sind zum Beispiel Angaben darüber, wie oft ein Beitrag angezeigt wurde oder wie er verbreitet wurde.
Warum Forschende ohne Artikel 40 im Dunkeln tappten
Über Jahre gab es einen Grundkonflikt. Politik und Öffentlichkeit warfen Plattformen vor, sie würden Hass, Falschmeldungen oder Essstörungsinhalte begünstigen. Belegen ließ sich das kaum, denn die nötigen Zahlen lagen ausschließlich bei den Unternehmen selbst. Wer prüfen wollte, ob ein Vorwurf stimmt, war auf freiwillige Auskünfte angewiesen.
Diese Freiwilligkeit erwies sich als unzuverlässig. Twitter schaltete 2023 seinen kostenlosen Datenzugang ab, worauf zahlreiche Forschungsprojekte endeten. Facebook stellte ein eigenes Analysewerkzeug für Forschende ein. In anderen Fällen lieferten Unternehmen Daten, die sich später als unvollständig herausstellten. Artikel 40 dreht dieses Verhältnis um: Der Zugang ist keine Gefälligkeit mehr, sondern eine Pflicht.
Für die Aufsichtsbehörden ist das auch praktisch wichtig. Die EU-Kommission kann Plattformen mit Bußgeldern belegen, wenn diese gesellschaftliche Risiken nicht ausreichend eindämmen. Solche Verfahren brauchen Beweise. Unabhängige Studien liefern genau die Grundlage, auf der sich ein Vorwurf halten oder entkräften lässt.
Der Weg vom Antrag bis zum Datensatz
Daten bekommt nicht, wer einfach fragt. Man muss den Status als geprüfter Forscher beantragen, im Gesetzestext heißt das vetted researcher. Zuständig ist eine nationale Behörde, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Sie prüft, ob der Antragsteller an einer Forschungseinrichtung arbeitet, unabhängig von wirtschaftlichen Interessen ist und die Daten sicher speichern kann.
Der Antrag muss ein konkretes Forschungsziel benennen. Erlaubt sind nur Untersuchungen zu sogenannten systemischen Risiken. Darunter fallen etwa Gefahren für die psychische Gesundheit Jugendlicher, die Verbreitung illegaler Inhalte oder Manipulationsversuche vor Wahlen. Eine Marktforschung für ein Unternehmen fällt ausdrücklich nicht darunter.
Ist der Antrag bewilligt, muss die Plattform die Daten in angemessener Frist bereitstellen. Sie darf sich nur in engen Grenzen wehren, etwa wenn die Sicherheit ihres Dienstes bedroht wäre oder Geschäftsgeheimnisse offenliegen würden. Persönliche Daten von Nutzern werden vorher anonymisiert oder nur in aggregierter Form übermittelt. Ein zweiter, einfacherer Weg steht allen offen: Öffentlich sichtbare Daten wie die Reichweite eines Beitrags müssen Plattformen ohne Prüfverfahren zugänglich machen.
Was davon in den Nachrichten ankommt
In Meldungen taucht Artikel 40 meist dann auf, wenn es Streit gibt. Die EU-Kommission hat gegen X, früher Twitter, und gegen TikTok Verfahren eröffnet, in denen es unter anderem um mangelnden Datenzugang für Forschende geht. Die möglichen Bußgelder liegen bei bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bei einem Konzern wie Meta wären das Milliardenbeträge.
Auch für Studien, über die berichtet wird, ist der Artikel die Grundlage. Wenn eine Untersuchung zeigt, wie oft Jugendlichen bestimmte Inhalte empfohlen werden, stammen die Zahlen zunehmend aus solchen Datenzugängen. Vor dem DSA hätte man das allenfalls schätzen können.
Ein verbreiteter Irrtum ist, Artikel 40 gebe jedem Bürger Einsicht in Plattformdaten. Das stimmt nicht. Der geprüfte Zugang ist auf Forschungseinrichtungen beschränkt und an ein genehmigtes Projekt gebunden. Ebenso wenig betrifft die Regel jede Website. Die strengen Pflichten gelten für sehr große Plattformen ab 45 Millionen Nutzern in der EU, nicht für einen kleinen Onlineshop.