
GPLv3
Die GPLv3 ist ein Lizenztext aus dem Jahr 2007, der festlegt, unter welchen Bedingungen man ein Computerprogramm samt seinem Quelltext weitergeben darf. Ihre Kernregel: Wer das Programm verändert und verbreitet, muss den veränderten Quelltext ebenfalls offenlegen und dieselben Rechte weitergeben.
Jedes Computerprogramm wird von Menschen in einer für Menschen lesbaren Form geschrieben, dem sogenannten Quelltext. Wer diesen Quelltext hat, kann das Programm verstehen und verändern. Normalerweise gibt eine Firma nur das fertige Programm heraus und behält den Quelltext für sich. Die GPLv3 ist ein Vertragstext, der genau das Gegenteil vorschreibt. Sie erlaubt jedem, das Programm zu benutzen, zu kopieren, zu verändern und weiterzuverkaufen. Im Gegenzug verlangt sie eine Bedingung: Wer eine veränderte Fassung an andere weitergibt, muss auch deren Quelltext mitliefern und dieselben Freiheiten einräumen. Das Kürzel steht für Version 3 der GNU General Public License, veröffentlicht 2007 von der Free Software Foundation.
Der Ansteckungseffekt und warum Firmen ihn fürchten
Die GPLv3 gilt als sogenannte Copyleft-Lizenz. Copyleft ist ein Wortspiel zu Copyright und meint: Die Freiheit vererbt sich weiter. Baut jemand GPL-Code in ein eigenes Programm ein und verkauft dieses Programm, muss das gesamte Ergebnis wieder unter der GPL stehen. Deshalb spricht man halb im Scherz von einer ansteckenden Lizenz.
Für Unternehmen ist das eine ernste Entscheidung. Ein Softwarehaus, das sein Produkt geheim halten will, darf keinen GPLv3-Code hineinkopieren. Viele große Firmen haben deshalb interne Regeln, welche Lizenzen ihre Entwickler verwenden dürfen. Alternativen wie die MIT-Lizenz oder die Apache-Lizenz verlangen kein Copyleft. Man darf damit auch geschlossene Produkte bauen, muss nur die Urheber nennen.
Umgekehrt schützt genau diese Strenge die Gemeinschaft. Der Linux-Kernel, das Herzstück von Android und fast allen Internet-Servern, steht unter der Vorgängerversion GPLv2. Ohne Copyleft hätte jede Firma eine eigene, geheime Abwandlung bauen können. Der gemeinsame Bestand wäre zerfallen.
Was Version 3 gegenüber Version 2 hinzufügt
Version 3 entstand, weil zwei Lücken in Version 2 sichtbar wurden. Die erste betrifft Geräte, die zwar freie Software enthalten, aber technisch verriegelt sind. Ein Videorekorder-Hersteller lieferte den Quelltext brav mit, doch das Gerät startete nur Software mit einer bestimmten digitalen Signatur. Verändern durfte man also, benutzen nicht. Die GPLv3 verbietet das und verlangt, dass die nötigen Installationsinformationen mitgeliefert werden. Diese Klausel heißt nach dem Hersteller inoffiziell Anti-Tivoisierung.
Die zweite Neuerung betrifft Patente. Ein Patent ist ein staatlich vergebenes Monopol auf eine technische Idee. Wer Software unter GPLv3 verbreitet, erteilt allen Empfängern automatisch eine Erlaubnis für seine eigenen Patente an diesem Code. Er kann die Nutzer später nicht verklagen. Damit sollte verhindert werden, dass jemand Code verschenkt und hinterher Lizenzgebühren für die darin steckenden Ideen fordert.
Ein häufiger Irrtum: Die GPLv3 verbietet den Verkauf nicht. Man darf für ein GPL-Programm Geld verlangen, so viel man will. Nur muss der Käufer den Quelltext bekommen und ihn seinerseits weitergeben dürfen. Ebenso wenig greift die Lizenz, solange man ein verändertes Programm nur für sich selbst nutzt. Erst die Weitergabe an Dritte löst die Pflichten aus.
Wo GPLv3 in Nachrichten und auf dem eigenen Rechner auftaucht
Unter GPLv3 stehen unter anderem das Grafikprogramm GIMP, die Videosoftware VLC in Teilen und viele Bausteine des GNU-Systems, das in jeder Linux-Distribution steckt. Auf Plattformen wie GitHub, wo Programmierer ihren Code veröffentlichen, ist die Lizenz in einer Datei namens LICENSE hinterlegt. Wer ein Projekt herunterlädt, sollte dort zuerst nachsehen.
In der KI-Debatte spielt die GPLv3 eine indirekte, aber wachsende Rolle. Modelle wie Llama oder Mistral werden zwar oft als offen bezeichnet, stehen aber unter eigenen Lizenzen mit Zusatzbedingungen. Fachleute streiten, ob solche Modelle überhaupt frei im Sinne der GPL sind. Ein Streitpunkt ist, was bei einem KI-Modell dem Quelltext entspricht: der Programmcode, die Trainingsdaten oder die trainierten Zahlenwerte.
Praktisch relevant wird das auch für Programmierassistenten. Solche Werkzeuge wurden teils mit GPL-Code trainiert und schlagen manchmal Codezeilen vor, die daraus stammen. Ob dabei Lizenzpflichten entstehen, ist juristisch ungeklärt. Genau deshalb landet ein über 15 Jahre alter Lizenztext regelmäßig in aktuellen Technik-Nachrichten.